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Haus- und Badeordnung für das Parkbad Lindlar

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im

gesamten Bereich des Parkbades einschließlich des Einganges und der

Außenanlagen.

 

2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb

der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung

sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

Bei Gruppenbesuchen und Veranstaltungen (Wettkämpfen, Vereinstraining,

Schulschwimmen, Kursbetrieb usw.) sind die Vereins-, Übungs- und Kursleiter

sowie Gruppenleiter und Lehrer mit dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer

und Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.

 

3. Die Einrichtungen des Parkbades sind pfleglich zu behandeln. Bei

missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den

Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld

erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

 

4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem

Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

 

5. Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten des Parkbades nicht gestattet. Im

Bereich der Liegeweise ist das Rauchen gestattet. Dafür bereitgestellte

Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten

Freizuhalten.

 

6. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Parkbades nicht

mitgebracht werden.

 

7. Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Parkbades üben gegenüber allen

Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung

verstoßen, können vom Besuch des Parkbades ausgeschlossen werden. In

solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

 

8. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird

nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

 

9. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen

Badegäste kommt.

 

10. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen oder Gruppen ohne deren

Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse

bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der

Geschäftsführung.

 

11. Der mit Straßenschuhen zugängige Bereich (mit Ausnahme der Umkleideräume)

ist videoüberwacht.

 

 

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

 

1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden in geeigneter Weise öffentlich

bekannt gegeben. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht

abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 45 Minuten vor Betriebsschluss; die

Badezone ist 30 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. Diese Regelungen

gelten nicht für die Frühbadestunde.

 

2. Die Geschäftsführung kann die Benutzung des Parkbades oder Teile davon, z.B.

durch Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen,

einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung

des Eintrittsgeldes besteht.

 

3. Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b) Personen, die Tiere mit sich führen,

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im

Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert

werden) oder offenen Wunden leiden,

d) Personen, die das Parkbad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen

Zwecken nutzen wollen.

 

4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die

Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson

Gestattet.

 

5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten erwachsenen

Begleitperson (mindestens 18 Jahre) erforderlich.

 

6. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sein. Die

jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

 

7. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw.

Gebühren nicht zurückgezahlt.

 

 

§ 3 Haftung

 

1. Die Badegäste benutzen das Parkbad einschließlich aller Einrichtungen auf

eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen

des Parkbades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für

Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt

werden, haftet der Betreiber nicht.

 

2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur

nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der

Sachen durch Dritte.

Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches

werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes

liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern

insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen

Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

 

3. Bei Verlust von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder Leihsachen

wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der

gültigen Tarifübersicht aufgeführt.

 

 

§ 4 Benutzung des Bades

 

1. Die Badezeit einschließlich Aus- und Ankleiden ist im Rahmen der Betriebszeiten

zeitlich unbegrenzt.

 

2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die

Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel sind

vor Aushändigung der Kleidung 10,00 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor

der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.

Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.

 

3. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind,

werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache

Behandelt.

 

4. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen

Werden.

 

5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

 

6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badekleidung gestattet.

 

7. Die im Parkbad angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und

Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.

 

8. Die Benutzung des Planschbeckens ist Kindern unter 7 Jahren nur zusammen

mit einer geeigneten erwachsenen Begleitperson (mindestens 18 Jahre)

Gestattet.

 

9. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das

Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim

Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a) der Sprungbereich frei ist,

b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.

Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist

Untersagt.

 

10. Die Rutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt

werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich

muss sofort verlassen werden. Der Einstiegs- und Landebereich sind

videoüberwacht; die Aufnahmen werden aufgezeichnet.

 

11. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das

Becken sowie das Laufen auf dem Beckenumgang ist untersagt.

 

12. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen,

Tauchautomaten, Schnorchelgeräten, Wasserbällen) und Schwimmhilfen ist nur

mit Zustimmung des Aufsichtpersonals gestattet. Die Benutzung von

Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

13. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.

 

14. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in

den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

 

 

§ 5 Besondere Einrichtungen

 

1. Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z.B. Bräunungsanlagen usw.) können

besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.

 

 

§ 6 Ausnahmen

 

1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei

Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von

dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es

einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

2. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw.

Servicepersonal oder die Geschäftsführung entgegen.

 

Lindlar, 01.02.2008

Die Geschäftsführung