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Haus-
§ 1 Allgemeines
1. Die Haus-
gesamten Bereich des Parkbades einschließlich des Einganges und der
Außenanlagen.
2. Die Haus-
der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus-
sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
Bei Gruppenbesuchen und Veranstaltungen (Wettkämpfen, Vereinstraining,
Schulschwimmen, Kursbetrieb usw.) sind die Vereins-
sowie Gruppenleiter und Lehrer mit dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer
und Besucher die Bestimmungen dieser Haus-
3. Die Einrichtungen des Parkbades sind pfleglich zu behandeln. Bei
missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den
Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld
erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem
Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
5. Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten des Parkbades nicht gestattet. Im
Bereich der Liegeweise ist das Rauchen gestattet. Dafür bereitgestellte
Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten
Freizuhalten.
6. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Parkbades nicht
mitgebracht werden.
7. Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Parkbades üben gegenüber allen
Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus-
verstoßen, können vom Besuch des Parkbades ausgeschlossen werden. In
solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
8. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird
nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
9. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen
Badegäste kommt.
10. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen oder Gruppen ohne deren
Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse
bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der
Geschäftsführung.
11. Der mit Straßenschuhen zugängige Bereich (mit Ausnahme der Umkleideräume)
ist videoüberwacht.
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden in geeigneter Weise öffentlich
bekannt gegeben. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht
abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 45 Minuten vor Betriebsschluss; die
Badezone ist 30 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen. Diese Regelungen
gelten nicht für die Frühbadestunde.
2. Die Geschäftsführung kann die Benutzung des Parkbades oder Teile davon, z.B.
durch Schul-
einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung
des Eintrittsgeldes besteht.
3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im
Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert
werden) oder offenen Wunden leiden,
d) Personen, die das Parkbad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen
Zwecken nutzen wollen.
4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die
Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson
Gestattet.
5. Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten erwachsenen
Begleitperson (mindestens 18 Jahre) erforderlich.
6. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sein. Die
jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus-
7. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw.
Gebühren nicht zurückgezahlt.
§ 3 Haftung
1. Die Badegäste benutzen das Parkbad einschließlich aller Einrichtungen auf
eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen
des Parkbades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für
Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt
werden, haftet der Betreiber nicht.
2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur
nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der
Sachen durch Dritte.
Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches
werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes
liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern
insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen
Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
3. Bei Verlust von Garderobenschrank-
wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der
gültigen Tarifübersicht aufgeführt.
§ 4 Benutzung des Bades
1. Die Badezeit einschließlich Aus-
zeitlich unbegrenzt.
2. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die
Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Schlüssel sind
vor Aushändigung der Kleidung 10,00 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor
der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
3. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind,
werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache
Behandelt.
4. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen
Werden.
5. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badekleidung gestattet.
7. Die im Parkbad angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und
Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
8. Die Benutzung des Planschbeckens ist Kindern unter 7 Jahren nur zusammen
mit einer geeigneten erwachsenen Begleitperson (mindestens 18 Jahre)
Gestattet.
9. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das
Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim
Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person das Sprungbrett betritt.
Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist
Untersagt.
10. Die Rutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt
werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich
muss sofort verlassen werden. Der Einstiegs-
videoüberwacht; die Aufnahmen werden aufgezeichnet.
11. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das
Becken sowie das Laufen auf dem Beckenumgang ist untersagt.
12. Die Benutzung von Sport-
Tauchautomaten, Schnorchelgeräten, Wasserbällen) und Schwimmhilfen ist nur
mit Zustimmung des Aufsichtpersonals gestattet. Die Benutzung von
Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
13. Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
14. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in
den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
§ 5 Besondere Einrichtungen
1. Für sonstige Einrichtungen der Bäder (z.B. Bräunungsanlagen usw.) können
besondere Benutzungsordnungen erlassen werden.
§ 6 Ausnahmen
1. Die Haus-
Sonderveranstaltungen sowie dem Schul-
dieser Haus-
einer besonderen Aufhebung der Haus-
2. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts-
Servicepersonal oder die Geschäftsführung entgegen.
Lindlar, 01.02.2008
Die Geschäftsführung